Mit Blick darauf gab es für die Staatsanwaltschaft keinen Grund, im Zusammenhang mit einer angeblichen Urkundenfälschung über die Zulassung des Beschwerdeführers als Privatkläger zu befinden. Vom Vorliegen eines falschen oder unvollständigen Sachverhalts kann nicht ausgegangen werden. Zudem ist weder ersichtlich noch wird begründet, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angebliche Urkundenfälschung (wahrheitswidrige Angaben in den Dokumenten der UPD) unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein oder ihm in diesem Zusammenhang eine Privatklägerstellung zukommen sollte.