Allerdings leitete der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige die Stellung als Privatkläger einzig aus der (angeblichen) Verletzung seiner psychischen Integrität und seiner Stellung als Eigentümer der beschädigten Kleider ab (vgl. Ziffer 3). Erst in der Beschwerde bringt er vor, die (anbebliche) Urkundenfälschung sei zu seinem Nachteil begangen worden (vgl. Ziffer 15). Mit Blick darauf gab es für die Staatsanwaltschaft keinen Grund, im Zusammenhang mit einer angeblichen Urkundenfälschung über die Zulassung des Beschwerdeführers als Privatkläger zu befinden.