Die Stellung als Strafkläger betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung im Zusammenhang mit der Verunreinigung von Kleidungsstücken durch Urin ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es trifft zu, dass sich die angefochtene Verfügung nicht zur Urkundenfälschung, angeblich begangen zum Nachteil des Beschwerdeführers, äussert (vgl. Ziffer 25 der Strafanzeige). Allerdings leitete der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige die Stellung als Privatkläger einzig aus der (angeblichen) Verletzung seiner psychischen Integrität und seiner Stellung als Eigentümer der beschädigten Kleider ab (vgl. Ziffer 3).