Am 12. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Instruktion des Beschwerdeverfahrens noch nicht abzuschliessen, da er beabsichtige, bis am 30. Mai 2022 weitere Dokumente einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich zum prozessualen Antrag am 16. Mai 2022 vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel «für den Schockschaden» ein.