Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 28. April 2018 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Am 9. Mai 2022 nahm und gab der Verfahrensleiter von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. April 2022, den persönlich abgegebenen Unterlagen sowie der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und gab Letzterer Gelegenheit, eine Stellungnahme zum prozessualen Antrag des Beschwerdeführers vom 11. April 2022 einzureichen. Am 12. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Instruktion des Beschwerdeverfahrens noch nicht abzuschliessen, da er beabsichtige, bis am 30. Mai 2022 weitere Dokumente einzureichen.