Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer nahm und gab mit Verfügung vom 8. April 2022 Kenntnis von dieser Eingabe. Am 11. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer, diese Eingabe samt der begleitenden E-Mail seien aus den Akten des Verfahrens BK 22 150 zu weisen. Zudem reichte er zusammen mit dieser Eingabe sowie persönlich am 20. April 2022 weitere Dokumente ein. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 28. April 2018 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung.