mangels Legitimation zur Privatklage nicht zur Teilnahme als Partei im Verfahren BA 22 379 gegen unbekannte Täterschaft wegen Freiheitsberaubung und fahrlässige Körperverletzung zugelassen sei. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 4. April 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie seine Zulassung als Privatkläger im Strafpunkt im Verfahren BA 22 379, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.