Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 150 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. September 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung und fahrlässige Körper- verletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 23. März 2022 (BA 22 379) Erwägungen: 1. Am 16. Dezember 2021 reichten B.________ und sein Sohn D.________, Letzterer vertreten durch seinen Vater B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft respektive das ärzt- liche und evtl. nichtärztliche Personal der A.________, evtl. Angehörige der Kan- tonspolizei, betreffend die Fixierung von D.________ vom 19. und 20. September 2021 im Notfallzentrum der A.________ (nachfolgend: A.________) sowie die Ver- unreinigung von Kleidungsstücken durch Urin am 18. oder 19. September 2021 ein. Dieses Verfahren wird bei der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) unter der Nummer BA 22 379 geführt. Am 23. März 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass B.________ mangels Legitimation zur Privatklage nicht zur Teilnahme als Partei im Verfahren BA 22 379 gegen unbe- kannte Täterschaft wegen Freiheitsberaubung und fahrlässige Körperverletzung zugelassen sei. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 4. April 2022 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie seine Zulassung als Privatkläger im Strafpunkt im Verfahren BA 22 379, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit E-Mail vom 7. April 2022 leitete die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer das Schreiben von D.________ vom 6. April 2022 weiter. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer nahm und gab mit Verfügung vom 8. April 2022 Kenntnis von dieser Eingabe. Am 11. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer, diese Eingabe samt der begleitenden E-Mail seien aus den Akten des Verfahrens BK 22 150 zu weisen. Zudem reichte er zu- sammen mit dieser Eingabe sowie persönlich am 20. April 2022 weitere Dokumen- te ein. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 28. April 2018 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Am 9. Mai 2022 nahm und gab der Verfahrensleiter von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. April 2022, den persönlich abgegebenen Unterlagen sowie der Stellungnahme der Generalstaats- anwaltschaft Kenntnis und gab Letzterer Gelegenheit, eine Stellungnahme zum prozessualen Antrag des Beschwerdeführers vom 11. April 2022 einzureichen. Am 12. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Instruktion des Be- schwerdeverfahrens noch nicht abzuschliessen, da er beabsichtige, bis am 30. Mai 2022 weitere Dokumente einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich zum prozessualen Antrag am 16. Mai 2022 vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel «für den Schockschaden» ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung – die Nichtzulassung als Pri- vatkläger – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und 2 somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Mit Blick auf die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Straftatbestände sowie den Umstand, dass betreffend Sach- beschädigung noch gar kein Verfahren eröffnet worden ist, geht es vorliegend ein- zig um die Stellung des Beschwerdeführers als Strafkläger im Verfahren gegen un- bekannte Täterschaft wegen Körperverletzung. Die Stellung als Strafkläger betref- fend den Vorwurf der Sachbeschädigung im Zusammenhang mit der Verunreini- gung von Kleidungsstücken durch Urin ist nicht Gegenstand des Beschwerdever- fahrens. Es trifft zu, dass sich die angefochtene Verfügung nicht zur Urkundenfälschung, angeblich begangen zum Nachteil des Beschwerdeführers, äussert (vgl. Ziffer 25 der Strafanzeige). Allerdings leitete der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige die Stellung als Privatkläger einzig aus der (angeblichen) Verletzung seiner psychi- schen Integrität und seiner Stellung als Eigentümer der beschädigten Kleider ab (vgl. Ziffer 3). Erst in der Beschwerde bringt er vor, die (anbebliche) Urkundenfäl- schung sei zu seinem Nachteil begangen worden (vgl. Ziffer 15). Mit Blick darauf gab es für die Staatsanwaltschaft keinen Grund, im Zusammenhang mit einer an- geblichen Urkundenfälschung über die Zulassung des Beschwerdeführers als Pri- vatkläger zu befinden. Vom Vorliegen eines falschen oder unvollständigen Sach- verhalts kann nicht ausgegangen werden. Zudem ist weder ersichtlich noch wird begründet, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angebliche Urkundenfäl- schung (wahrheitswidrige Angaben in den Dokumenten der UPD) unmittelbar in ei- genen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein oder ihm in diesem Zusam- menhang eine Privatklägerstellung zukommen sollte. 3. Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, das von der Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben am 7. April 2022 per E-Mail eingereichte Schreiben von D.________, datierend vom 6. April 2022, sei samt der begleitenden E-Mail aus den Akten des Beschwerdeverfahrens BK 22 150 zu weisen. Zur Begründung wird vorgebracht, das Schreiben sei im vorliegenden Verfahren ohne Belang und zudem rechtlich wertlos, da es von einer urteilsunfähigen Person stamme. Es sei auch nicht verwertbar, da es mit widerrechtlichen Mitteln zustande gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft habe um die Urteilsunfähigkeit von D.________ gewusst und ihm trotzdem ein suggestives Schreiben zukommen lassen. Er habe auch nicht Stellung dazu nehmen können, weshalb sein Gehörsanspruch verletzt sei. Das Schreiben von D.________, datierend vom 6. April 2022 wurde an die Be- schwerdekammer weitergeleitet. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2022 Kenntnis von diesem Schreiben gegeben und dieser hat sich in seiner Eingabe vom 11. April 2022 dazu geäussert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, zumal den Par- teien ohnehin kein Recht zukommt, sich zu jedem Aktenstück bereits vorgängig zu äussern. Es handelt sich auch nicht um ein Dokument, welches ausschliesslich der Beschwerdekammer zugestellt worden ist bzw. ausschliesslich Bestandteil der Ak- ten BK 22 150 geworden ist, sondern um die Weiterleitung eines bei der Staatsan- waltschaft im Verfahren BA 22 379 eingereichten Dokuments und damit um eine Ergänzung der staatsanwaltlichen Akten BA 22 379, welche sich infolge des Be- 3 schwerdeverfahrens bei der Beschwerdekammer befanden. Es ist nicht die Aufga- be der Beschwerdekammer, als erste Instanz über die Verwertbarkeit dieses Schreibens zu befinden. Sollten Hinweise auf eine Unverwertbarkeit bestehen, könnte die Kammer dieses Schreiben zwar unberücksichtigt lassen oder das Be- schwerdeverfahren sistieren, bis über die Verwertbarkeit entschieden worden ist. Ein solches Vorgehen drängt sich vorliegend aber nicht auf. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 15. März 2022 direkt bei D.________ nachgefragt, da dieser in der Zwischenzeit volljährig geworden war und damit die gesetzliche Vertretung durch seinen Vater, welcher die Vertretungsvollmacht des Anwalts für seinen Sohn unterschrieben hatte, nicht automatisch fortbestanden hat. Zudem lag zu diesem Zeitpunkt auch keine Anordnung einer Beistandschaft für D.________ vor. Die di- rekte Kontaktaufnahme der Staatsanwaltschaft mit D.________ verstösst bei dieser Ausgangslage nicht offensichtlich gegen Art. 140 StPO. Es gibt für die Kammer da- her keinen Grund, dieses Schreiben aus ihren Akten zu weisen, zumal es für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 4. 4.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexu- ellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er sei durch die rechts- widrige Fixierung seines Sohnes selber unmittelbar in seiner psychischen Integrität betroffen und habe eigenständig neben seinem Sohn die Stellung eines direkten Opfers gestützt auf Art. 116 Abs. 1 StPO. Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität, die von einer bestimmten Tathandlung ausgehe, stelle bezogen auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung immer eine unmittelbare Beeinträchti- gung dar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 4.2 Gegenstand des Strafverfahrens, soweit vorliegend relevant, ist die Fixierung von D.________. Da diese gegen ihn angeordnet und durchgeführt wurde, ist er durch diese (mutmassliche) Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt und gilt folglich als Geschädigter gemäss Art. 115 StPO sowie als direktes Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO. Es ist weder ersichtlich noch wird begründet, inwiefern da- durch (auch) eine Körperverletzung oder eine andere Straftat unmittelbar und direkt gegenüber dem Beschwerdeführer begangen worden sein soll. Die seiner Ansicht nach rechtlich unzulässige Nichtbeachtung seiner Meinung erfüllt keinen separaten Straftatbestand, sondern ist im Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit der Fixie- rung relevant. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich nicht aus einer mutmasslichen Tat, welche unmittelbar gegen ihn ver- übt worden ist, sondern sind allfällig die Folge der angeblichen Freiheitsberaubung und Körperverletzung zum Nachteil seines Sohnes (vgl. auch Ausführungen in Zif- fer 17 der Beschwerde). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dadurch allen- 4 falls selber in seiner psychischen Integrität betroffen ist, macht ihn, unabhängig da- von, ob das Ausmass einer Körperverletzung erreicht ist, nicht zum Geschädigten gemäss Art. 115 StPO. Seine behauptete Rechtsgutverletzung ist nicht die unmit- telbare Folge der zu beurteilenden Tat, sondern resultiert aus seiner Beziehung zum direkten Opfer. Eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO oder Opferstellung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 StPO wird dadurch nicht begründet. Der Beschwerdeführer gilt (höchstens) als mittelbar durch die zu beurteilende Straftat verletzt. Der Aspekt, dass er eine eigene Betroffenheit und einen eigenen Schaden geltend macht, ist einzig im Hinblick auf die Art und Ersatzfähigkeit des behaupte- ten Schadens relevant. Für die Frage des unmittelbaren Rechtsschutzinteresses im Zusammenhang mit der Frage nach der Geschädigteneigenschaft spielt das aber keine Rolle. Das unmittelbare Rechtsschutzinteresse darf nicht mit der Frage des mittelbaren/unmittelbaren Schadens verwechselt werden (vgl. auch MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 und N. 42 ff. zu Art. 115 StPO). Mit Blick darauf ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer zitierte «Hunter-Praxis» des Bundesgerichts für seine Stel- lung als Geschädigter gemäss Art. 115 StPO und seine Zulassung als Privatkläger im Strafverfahren relevant sein soll. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die gel- tend gemachte psychische Beeinträchtigung, sofern sie ausreichend belegt ist, ei- nen unmittelbaren/direkten Schaden darstellt, der unter gewissen Voraussetzungen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren als indirektes Opfer gilt (Art. 116 Abs. 2 StPO; vgl. auch BGE 139 IV 89 E. 2.2). 4.3 Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft setzte sich hinrei- chend mit den massgeblichen Fragen auseinander und begründete, weshalb sie nicht von einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers ausging. Ob ih- re Würdigung des Sachverhaltes bzw. der Strafanzeige und ihre daraus gezogenen Schlüsse korrekt waren, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der mate- riellen Beurteilung. 5. 5.1 Machen die Angehörigen des Opfers eigene Zivilansprüche geltend, so stehen ih- nen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 1.1). Mit «gleichen Rechten» ist insbesondere das Recht des Angehörigen gemeint, sich als Kläger in Zivil- und gegebenenfalls auch in Strafsachen zu konstituieren. Die Strafklage ohne gleichzeitige Zivilklage ist den Opferangehörigen hingegen verwehrt (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 117 StPO sowie BGE 139 IV 121 E. 2.2). Adhäsionsfähig sind nur privatrechtliche, also im Privatrecht gründende Ansprüche (BGE 125 IV 161 E. 2a; MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 119 StPO). Diese müssen sich direkt gegen die beschuldigte Person richten (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 58 zu Art. 122 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 2 zu Art. 122 StPO; OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 203 Rz. 561). Dem- nach können im Adhäsionsprozess grundsätzlich keine Forderungen gegen zivil- rechtlich mithaftende Dritte wie z.B. die Haftpflichtversicherung des Täters durch- 5 gesetzt werden (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 122 StPO). Öffentlich-rechtliche Ansprüche sind vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 125 IV 161 E. 2a; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 122 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 10 zu Art. 119 StPO). Darunter fallen auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 8 mit zahlreichen Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer ist der Vater des allenfalls direkten Opfers und damit An- gehöriger (Art. 116 Abs. 2 StPO). Er wird als Privatkläger zugelassen, wenn er ei- gene Zivilansprüche geltend macht. Die Fixierung von D.________ wurde vom Personal der A.________ angeordnet und durchgeführt. Es ist unbestritten, dass die Haftungsansprüche, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Fixierung geltend macht, öffentlich-rechtlicher Natur sind. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer einzig als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert (vgl. Ziffer 4 der Strafanzeige). Die A.________ haftet für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgaben Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Die verantwortlichen Perso- nen selber können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG). Es ist ausgeschlossen, im Strafverfahren adhäsionsweise Staatshaftungsansprüche gel- tend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2021vom 26. Mai 2021 E. 8 mit zahlreichen Hinweisen). Deshalb ergibt sich auch gestützt auf Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO keine Privatklägerstellung. 5.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Unterschei- dung aufgrund der Rechtsnatur der Haftungsansprüche stelle eine verfassungswid- rige Ungleichbehandlung dar. Der Begriff der privatrechtlichen Ansprüche sei daher auch auf Staatshaftungsansprüche anzuwenden. Dieser Auffassung kann nicht ge- folgt werden. Die Ungleichbehandlung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gerechtfertigt. Ansprüche gegen den Staat bringen den materiellen Vorteil mit sich, einem zahlungsfähigen Schuldner gegenüberzustehen, was bei An- sprüchen gegen eine Privatperson nicht immer der Fall ist (BGE 146 IV 176 E. 3.2 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 12 vom 25. Februar 2020 E. 6.2). Zudem ist das sich finanziell zu verantwortende staatliche Organ von der beschuldigten Person losgelöst und es liegt keine vergleichbare Ausgangslage vor. Von den kritischen Lehrmeinungen wird dies ausgeblendet. Wenn Forderun- gen aus Staatshaftung zum Adhäsionsprozess zugelassen werden würden, müsste neben der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch noch das staatli- che Organ als Beklagter in den Strafprozess involviert werden. Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 105 StPO (andere Verfahrensbeteiligte) kann aber nicht gemeint sein, den Schuldner (vorliegend der Staat) einer mit der aufzuklärenden Straftat in Zusammenhang stehenden Haftungsforderung gestützt auf Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO am Verfahren zu beteiligen. Weder dem Gesetz noch der Botschaft (Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1162 ff.) lassen sich dahingehende Absichten des Gesetzgebers entnehmen. Ein derart weit gefasstes Verständnis würde dazu führen, dass die zuständige staatliche Stelle unter anderem über ein Recht auf Akteneinsicht, ein Teilnahme- recht an Verfahrenshandlungen, das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu 6 äussern und das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a, b, d und e StPO), verfügt. Dem Vertreter des Staats müsste also beispielsweise bei jeder Einvernahme das Recht zur Teilnahme nach Art. 147 Abs. 1 StPO gewährt werden. Dass dies in einem Strafverfahren, bei dem die Abklärung der strafrechtlichen Ver- antwortlichkeit der beschuldigten Person im Fokus steht, nicht die Idee sein kann, ist offensichtlich, zumal es unter Umständen nur schwer mit dem Beschleuni- gungsgebot in Einklang zu bringen wäre. Demnach hat der Ausschluss von Ge- schädigten mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen vom Adhäsionsprozess trotz der in der Lehre geäusserten Kritik seine praktische Berechtigung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 12 vom 25. Februar 2020 E. 8.1). 5.4 Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE 170255 datiert vom 24. April 2018 und vermag die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche nicht mit zivilrechtlichen im Adhäsionsverfahren gleichzustellen sind, nicht in Frage zu stellen. Das gilt auch für die Lehrmeinung von THOMMEN, Opfer zweiter Klasse – gutta cavat lapidem, in: sui generis 2019, S. 97 ff., welche sich auf das Urteil des vorerwähnten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich stützt. Zudem geht es im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Zürcher Obergerichts um die Legitimation der nahen Angehörigen des getöteten Opfers zur Erhebung ei- ner strafprozessualen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Diese Aus- gangslage ist nicht mit der vorliegenden vergleichbar. Die Legitimation wurde nicht einzig aufgrund einer am Gleichbehandlungsgebot ausgerichteten, verfassungs- konformen Auslegung von Art. 117 Abs. 3 StPO bejaht, sondern direkt gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). 5.5 Das Bundesgericht anerkennt unter ganz bestimmten Umständen – nämlich bei mutmasslichen Opfern von unzulässiger staatlicher Gewalt – die Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen, obwohl die Privatklägerschaft keine Zivilansprüche i.S.v. Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG geltend machen kann oder will (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2 S. 356; 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 88 mit Hinweisen = Pra 2012 Nr. 114 S. 795; BGE 146 IV 176 E. 4.1). Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK verbieten Folter sowie unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe. Das UNO-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ver- pflichtet die Vertragsstaaten unter anderem dazu, ein Gesetz zu erlassen, das die verbotene Behandlung unter Strafe stellt, und Gerichte einzusetzen, die für die An- wendung dieses Gesetzes zuständig sind. Der erste Satz von Art. 13 des Überein- kommens verpflichtet die Vertragsstaaten, Personen, die behaupten, Opfer einer verbotenen Behandlung zu sein, einerseits das Recht auf Beschwerde und ande- rerseits ein eigenes Recht auf eine rasche und unparteiische Untersuchung zuzu- erkennen, die gegebenenfalls zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Verantwort- lichen führen muss. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Opfer einer verbotenen Behandlung sein Beschwerderecht auf die oben genannten Bestim- mungen stützen kann (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1). Art. 13 EMRK verlangt überdies 7 den wirksamen Zugang des Klägers zum Untersuchungsverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2015 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt aber nur für das direkte Opfer oder die Angehörigen des verstorbenen Op- fers (vgl. BGE 138 IV 86 E. 3.1.4). Der Beschwerdeführer hat daher auch nicht ge- stützt auf die konventions- und verfassungsrechtlichen Garantien einen Anspruch darauf, sich aktiv als Partei am Untersuchungsverfahren zu beteiligen. Ebenso we- nig geben sie ihm einen Anspruch darauf, seine Haftungsansprüche in einem Strafprozess adhäsionsweise überprüfen lassen zu können. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurich- ten. Die Beschuldigten sind nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag, das von der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben am 7. April 2022 per E-Mail eingereichte Schreiben von D.________, datierend vom 6. April 2022, sei samt der begleitenden E-Mail aus den Akten des Beschwerdeverfahrens BK 22 150 zu weisen, wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d Rechtsanwalt C.________ (per Einschrei- ben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 7. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9 10