3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von CHF 845.55 zugesprochen. Diese wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, weshalb ihm noch CHF 45.55 auszuzahlen sind.