die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte und knapp noch nicht zu beanstandende Kostennote vom 8. April 2022 auf CHF 845.55 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST; 1/3 der geltend gemachten Entschädigung) und mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.