7. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, aufzuerlegen. Ein Drittel der Kosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten. Diese wird gestützt auf die von Rechtsanwalt B.__