Da viele Sprayer-Delikte unaufgeklärt bleiben, ist der Abgleich in diesem Sinn auch erforderlich. Mildere Mittel, um das öffentliche Interesse – das Funktionieren der Strafrechtspflege – zu befriedigen, sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist die angeordnete Zwangsmassnahme auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig im engeren Sinn zu beurteilen. Die Bedeutung der Straftaten und das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien rechtfertigen die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers.