Bei der Sachbeschädigung durch Sprayereien handelt es sich um ein Delikt, welches – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt werden kann. Folglich ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, mögliche künftige Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären. Dasselbe gilt für die Erstellung des Signalements und die Abnahme von Fingerabdrücken. Diese können regelmässig zur Aufklärung von ähnlichen Delikten beitragen, auch zumal einschlägige Tatorte häufig videoüberwacht sind. Da viele Sprayer-Delikte unaufgeklärt bleiben, ist der Abgleich in diesem Sinn auch erforderlich.