Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte sich vorliegend – anders als im Beschluss BK 18 80 vom 10. April 2018 – nicht um mehrere Quadratmeter grosse Sprayereien gehandelt. Insgesamt ist daher von einer gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöhten Wahrscheinlichkeit für weitere Delikte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Schwere auszugehen. 5.9 Bei der Sachbeschädigung durch Sprayereien handelt es sich um ein Delikt, welches – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt werden kann.