Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter von Bedeutung, dass die in den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 168 vom 1. Juli 2021 und 21 116 vom 18. Juni 2021 zugrunde liegenden Sachbeschädigungen an Zugwagons begangen worden sind und vermutungsweise einen grösseren Schaden verursacht worden ist. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte sich vorliegend – anders als im Beschluss BK 18 80 vom 10. April 2018 – nicht um mehrere Quadratmeter grosse Sprayereien gehandelt.