9 diesbezüglich dem Anzeigerapport beigelegten Foto mit dem Teilausschnitt des fraglichen Baustellensichtschutzes, welcher im Übrigen mit dem Namen der betroffenen Klinik (u.a. Frauenklinik Maternité; Universitätsspital Bern) bedruckt ist, können keine weiteren Sprayereien entnommen werden. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer «lediglich» bereits versprayte Untergründe besprayen würde. Die beiden an zwei unterschiedlichen Orten gesprayten Tags erlauben ferner den Schluss, dass sie wahllos angebracht worden sind.