Dies schliesst eine erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profilerstellung indes nicht von vornherein aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können drohende Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien die geforderte Deliktsschwere erfüllen, selbst wenn sie Antragsdelikte darstellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4). Ein Sprayer überlegt sich in der Regel nicht, welchen Schaden er anrichten wird. Er nimmt in Kauf, dass der Schaden grösser ist, womit ein Vorsatz auf Geringfügigkeit zu verneinen ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.5 mit Hinweisen). Davon ist auch hier auszugehen. Das Tag «D.__