Vor diesem Hintergrund kann zumindest derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auf das Anbringen legaler Graffitis beschränkt. Bezüglich der geforderten Deliktsschwere ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zwar keine Delikte gegen die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität vorgeworfen werden. Dies schliesst eine erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profilerstellung indes nicht von vornherein aus.