Obschon es ein Leichtes wäre, entsprechende Aufträge zu belegen, hat der Beschwerdeführer sich bisher nicht mehr dazu geäussert. Auch auf den anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2021 gemachten Vorhalt, wonach er anlässlich der Anhaltung der Polizei gegenüber angegeben habe, vorgängig an einem legalen Ort gesprayt zu haben, machte er keine sachdienlichen Angaben. Er gab lediglich zu Protokoll, dass seine Kollegin dies gesagt habe (Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2021, Z. 30-32). Vor diesem Hintergrund kann zumindest derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auf das Anbringen legaler Graffitis beschränkt.