Dass auch andere Personen das Tag «D.________» angebracht haben könnten, ändert daran nichts. Bezüglich der anlässlich der Hausdurchsuchung gemachten Feststellungen (Blätter/Hefte mit Graffitis und etliche Spraydosen) soll der Beschwerdeführer angegeben haben, dass er Kundenaufträge ausführe und so legale Graffitis anbringen würde (Anzeigerapport vom 27. Januar 2022, S. 3). Obschon es ein Leichtes wäre, entsprechende Aufträge zu belegen, hat der Beschwerdeführer sich bisher nicht mehr dazu geäussert.