Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, handelt es sich bei Sprayereien und Tags notorisch nicht um Einzeltaten. Diese dienen der Verbreitung von gesellschaftspolitischen oder auch bloss künstlerischen Botschaften und leben davon, an mehreren Orten sichtbar gemacht zu werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 168 vom 1. Juli 2021 E. 11.1). Damit liegen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die erhöhte Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer in andere – vergangene/oder künftige – Sachbeschädigungen verwickelt sein könnte. Dass auch andere Personen das Tag «D.________» angebracht haben könnten, ändert daran nichts.