hatte, die Farbe aus der Spraydose und die von den beiden Tags sichergestellten – damals nicht eingetrockneten – Farbanhaftungen mikroskopisch und analytisch übereinstimmen und anlässlich der Hausdurchsuchung Blätter und Hefte mit Graffitis und eine grosse Anzahl an Spraydosen festgestellt wurden, kann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch für andere Sprayereien entsprechender Tags (zumindest mit- )verantwortlich ist. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, handelt es sich bei Sprayereien und Tags notorisch nicht um Einzeltaten.