Auch wenn der Beschwerdeführer über einen blanken Strafregisterauszug verfügt, sich somit in der Vergangenheit in strafrechtlicher Hinsicht nicht der Sachbeschädigung zu verantworten hatte, bestehen vorliegend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er künftig in weitere Delikte gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Wie erwähnt (E. 5.3 hiervor), schliesst Vorstrafenlosigkeit die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ferner aus dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchungen keine Gegenstände sichergestellt worden sind.