5.8 Die Anordnung sowohl der erkennungsdienstlichen Erfassung als auch der WSA- Abnahme und DNA-Profilerstellung lässt sich allerdings im Hinblick auf die Aufklärung weiterer Delikte rechtfertigen. Auch wenn der Beschwerdeführer über einen blanken Strafregisterauszug verfügt, sich somit in der Vergangenheit in strafrechtlicher Hinsicht nicht der Sachbeschädigung zu verantworten hatte, bestehen vorliegend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er künftig in weitere Delikte gewisser Schwere verwickelt sein könnte.