Weiter wird nicht geltend gemacht, dass die Sachbeschädigungen von Videokameras aufgezeichnet worden wären oder Zeugen die Tat beobachtet hätten. 5.8 Die Anordnung sowohl der erkennungsdienstlichen Erfassung als auch der WSA- Abnahme und DNA-Profilerstellung lässt sich allerdings im Hinblick auf die Aufklärung weiterer Delikte rechtfertigen.