5.7 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die DNA-Profilerstellung und die erkennungsdienstliche Erfassung (Foto; Dakty) für die Aufklärung der Anlasstaten nicht nötig ist. In den Akten lassen sich keine Hinweise dafür finden, dass DNA-Spuren oder Fingerabdrücke gesichert worden wären, die mit dem Beschwerdeführer abgeglichen werden könnten. Dass die vom Beschwerdeführer mitgeführte Spraydose ihm gehört hat, wird nicht bestritten. Weiter wird nicht geltend gemacht, dass die Sachbeschädigungen von Videokameras aufgezeichnet worden wären oder Zeugen die Tat beobachtet hätten.