Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, schadet der Umstand, dass der Anzeigerapport zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht vorgelegen hat, nicht (vgl. BK 21 168 vom 1. Juli 2021 E. 6). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht bis zum Eintreffen des Anzeigerapports zugewartet hat. 5.7 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die DNA-Profilerstellung und die erkennungsdienstliche Erfassung (Foto; Dakty) für die Aufklärung der Anlasstaten nicht nötig ist.