Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers liegt durchaus ein hinreichender Tatverdacht vor. Dieser ergibt sich ohne Weiteres aus dem Anzeigerapport vom 27. Januar 2022, insbesondere aus dem Abgleich der Farbe aus der vom Beschwerdeführer mitgeführten Sprühdose sowie den sichergestellten Farbanhaftungen der Tags. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, schadet der Umstand, dass der Anzeigerapport zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht vorgelegen hat, nicht (vgl. BK 21 168 vom 1. Juli 2021 E. 6).