Es sei somit nach dem Gesagten von Delikten einer gewissen Schwere auszugehen. Im Übrigen seien die durch eine erkennungsdienstliche Erfassung gewonnenen Daten grundsätzlich zur Aufklärung weiterer Delikte geeignet und auch erforderlich sowie angesichts des nur leichten Grundrechtseingriffs für den Beschwerdeführer zumutbar. 5.6 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers liegt durchaus ein hinreichender Tatverdacht vor.