7 nen. Die Anlasstat müsse aus diesen Gründen als sozialschädlich und rücksichtslos bezeichnet werden. Unbesehen davon, dass der Sachschaden vorliegend «lediglich» CHF 4’600 betragen haben soll, könne das vorgeworfene Delikt auch ein Vielfaches an Schaden verursachen bzw. den qualifizierten Tatbestand der Sachbeschädigung (Sachschaden von mehr als CHF 10'000.00) erfüllen. Es sei somit nach dem Gesagten von Delikten einer gewissen Schwere auszugehen.