setzte) Sachbeschädigung von öffentlichem und privatem Eigentum zur eigenen Selbstverwirklichung zum Gegenstand habe. Mithin sei eine Schädigung anderer regelmässig nicht nur Nebenerscheinung, sondern Beweggrund, zumal hinreichend Gelegenheiten bestehen würden, diesem Hobby auf legale Art und Weise zu frö-