Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass mit Blick auf die betreffend das Tag «D.________» erfolgten Anzeigen und weitere Anbringungen des vorgenannten Schriftzugs erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begangen habe, zumal es sich bei Sprayereien und Tags notorisch nicht um Einzeltaten handle, sondern diese der Verbreitung von gesellschaftspolitischen oder auch bloss künstlerischen Botschaften dienten und davon lebten, an mehreren Orten sichtbar gemacht zu werden. Beim Sprayen handle es sich um einen Zeitvertreib, welcher die (zuweilen fortge-