und nicht etwa um ein mehrfarbiges, mehrschichtiges und aufwändiges Wandbild. Der Sachschaden dürfte höchstens wenige hundert Franken betragen, mithin sogar im Bereich eines geringfügigen Vermögensdelikts, also einer Übertretung, liegen. Der von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 168 vom 1. Juli 2021, dem eine von fünf Personen vermutungsweise aufwändig versprayte Zugskomposition zugrunde gelegen habe (mit einem Sachschaden von knapp CHF 5'000.00), sei vorliegend nicht einschlägig. Vorliegend würden die Tags Bagatellcharakter aufweisen.