Betreffend die vom Bundesgericht geforderte Deliktschwere müsse festgehalten werden, dass der von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemachte mutmassliche Sachschaden von CHF 4'600.00 zu hoch sei. Der Schaden dürfte effektiv massiv tiefer ausfallen. Insbesondere das Tag, welches an einer mobilen, temporären Baustellensichtschutzwand angebracht worden sei, dürfte ohne grossen Zeit- und Materialaufwand entfernt, übermalt oder ersetzt werden können.