Selbst wenn dem so wäre, hiesse dies noch lange nicht, dass er etwas damit zu tun habe oder es sich bei diesen über solche von grösserem Ausmass handeln würde. Es gebe eine Vielzahl von Menschen, die sprayen würden. Ausserdem sei er nicht vorbestraft und habe anlässlich der Hausdurchsuchung nichts sichergestellt werden können. Die angeordnete Zwangsmassnahme sei somit auch nicht verhältnismässig. Betreffend die vom Bundesgericht geforderte Deliktschwere müsse festgehalten werden, dass der von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemachte mutmassliche Sachschaden von CHF 4'600.00 zu hoch sei.