6 Delikte hält er dafür, dass zum einen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für weitere Delikte vorliegen würden, zum anderen bezüglich dieser mutmasslichen Delikte die von der Rechtsprechung geforderte Deliktsschwere fehle. Unter anderem sei nicht belegt, dass das Tag «D.________» bereits etliche Male im Raum Bern angebracht worden sei. Selbst wenn dem so wäre, hiesse dies noch lange nicht, dass er etwas damit zu tun habe oder es sich bei diesen über solche von grösserem Ausmass handeln würde.