Weiter moniert er, dass in der angefochtenen Verfügung unbegründet geblieben sei, weshalb die Zwangsmassnahme zur Aufklärung der Anlasstat hilfreich sei, lägen doch keine Hinweise dafür vor, dass Spuren gesichert worden wären, welche mit denjenigen des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Bezüglich angeblicher Verwicklung in weitere