Es sei davon auszugehen, dass durch die angeordneten Zwangsmassnahmen erst der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründet werden soll. Nach Einsicht in den von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Anzeigerapport vom 27. Januar 2022 rügt der Beschwerdeführer das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts indes nicht mehr. Weiter moniert er, dass in der angefochtenen Verfügung unbegründet geblieben sei, weshalb die Zwangsmassnahme zur Aufklärung der Anlasstat hilfreich sei, lägen doch keine Hinweise dafür vor, dass Spuren gesichert worden wären, welche mit denjenigen des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten.