Dagegen macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde zunächst geltend, dass mangels objektivierter Anhaltspunkte kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Die Staatsanwaltschaft hätte vor der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung die weiteren Unterlagen, welche die anlässlich seiner Einvernahme gemachten Vorhalte objektiveren würden, abwarten sollen, zumal keine zeitliche Dringlichkeit vorgelegen habe. Es sei davon auszugehen, dass durch die angeordneten Zwangsmassnahmen erst der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründet werden soll.