Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3). 5.4 Dass mit Art. 260 und Art. 255 StPO eine gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung besteht, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Dagegen macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde zunächst geltend, dass mangels objektivierter Anhaltspunkte kein hinreichender Tatverdacht vorliege.