Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme die erkennungsdienstliche Erfassung hinreichend nachbegründet und der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen seines Replikrechts dazu äussern. 4.5 Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird deshalb vorliegend trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber – wie die Generalstaatsanwalt-