4.3 Die angefochtene Verfügung genügt den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht nicht, wird doch mit keinem Wort ausgeführt, weshalb sich eine erkennungsdienstliche Erfassung im Sinn von Art. 260 StPO rechtfertigt. Für den Beschwerdeführer war somit nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese verfügt worden war. Das rechtliche Gehör wurde mithin verletzt (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 531 vom 29. März 2022 E. 3.3), wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits eingeräumt hat. 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.