Das Tag «D.________» sei bereits etliche Male im Raum der Stadt Bern angebracht worden, weshalb dringend davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits in vergangene ähnliche Delikte verwickelt gewesen sei, zu deren Aufklärung das zu erstellende DNA-Profil zusätzlich dienen könnte. Die Anordnung der WSA-Abnahme und der Profilerstellung erweise sich damit als notwendig und verhältnismässig. 4. 4.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entgegen des anderslautenden Betreffs in der angefochtenen Verfü-