Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer dringend der Sachbeschädigung (Graffiti) verdächtigt werde. Zwecks Spurenabgleichs sei die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers geeignet. Er sei in unmittelbarer Nähe zu einem frischen Tag «D.________» gesichtet worden und habe eine frisch benutzte Spraydose mit der identischen Farbe wie das Tag bei sich gehabt. Das Tag «D.__