Bei der anschliessend am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung stellten die Polizeibeamten in dessen Zimmer einige Blätter und Hefte mit Graffitis und im Keller eine grosse Anzahl an Spraydosen fest. Der Beschwerdeführer soll angegeben haben, dass er im Rahmen von Kundenaufträgen legale Graffitis anbringe. Laut Angaben der Kantonspolizei soll das Tag «D.________» in der Stadt Bern sowie in der Agglomeration unzählige Male gesprüht worden sein (u.a. auch nach der Einvernahme und der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer).