Die von der Kriminaltechnik durchgeführte Auswertung ergab, dass die Farbe aus der beim Beschwerdeführer sichergestellten Spraydose sowie der von den beiden Tags entnommenen Farbanhaftungen mikroskopisch und analytisch übereinstimmten. Anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2021 machte der Beschwerdeführer zum grössten Teil von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Bei der anschliessend am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung stellten die Polizeibeamten in dessen Zimmer einige Blätter und Hefte mit Graffitis und im Keller eine grosse Anzahl an Spraydosen fest.