Gleichentags liess die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Nach Einsichtnahme in die amtlichen Akten hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 4. März 2022 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.