Im anschliessend eröffneten Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 22. Februar 2022 einerseits die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs, andererseits die Abweisung der Beschwerde, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilsmässig dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen seien. Gleichentags liess die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde.