Dieser Aufforderung kam die Staatsanwaltschaft nach, indem sie der Beschwerdekammer die Verfahrensakten BM 21 46792 am 12. Januar 2022 und den Anzeigerapport vom 27. Januar 2022 am 3. Februar 2022 zustellte. Im anschliessend eröffneten Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 22. Februar 2022 einerseits die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs, andererseits die Abweisung der Beschwerde, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilsmässig dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen seien.