Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 14 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. April 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse, erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. Dezember 2021 (BM 21 46792) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung. Am 28. Dezember 2021 ordnete sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Be- schwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) sowie die Erstellung eines DNA-Profils an. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 10. Januar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. Abnahme eines WSA und der Er- stellung eines DNA-Profils abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Am 11. Januar 2022 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig ersuchte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft, ihr die verfahrensrelevanten Akten (inkl. Anzeigerapport) zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam die Staatsanwalt- schaft nach, indem sie der Beschwerdekammer die Verfahrensakten BM 21 46792 am 12. Januar 2022 und den Anzeigerapport vom 27. Januar 2022 am 3. Februar 2022 zustellte. Im anschliessend eröffneten Schriftenwechsel beantragte die Gene- ralstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 22. Februar 2022 einerseits die Fest- stellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs, andererseits die Abweisung der Beschwerde, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilsmässig dem Be- schwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen seien. Gleichentags liess die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Nach Einsichtnahme in die amtlichen Akten hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 4. März 2022 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6). Der von der Staatsanwalt- schaft nachgereichte Anzeigerapport vom 27. Januar 2022 ist vorliegend somit be- 2 achtlich. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen seines Replikrechts dazu äussern. 3. 3.1 Gemäss Anzeigerapport vom 27. Januar 2022 wurden der Beschwerdeführer und C.________ in der Nacht vom 26. August 2021 von der Kantonspolizei in der Nähe des Inselspitals gesichtet. Im Rahmen der anschliessenden polizeilichen Kontrolle konnte im Einkaufskorb des vom Beschwerdeführer geführten Publibikes eine rote Spraydose – mit am Sprühkopf noch frischer, nicht getrockneter Farbe – sicherge- stellt werden. Der Beschwerdeführer soll angegeben haben, diese in Bümpliz bei der Unterführung (legale Wand) verwendet zu haben. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der polizeilichen Kontrolle konnte an einer Stützmauer ne- ben dem Frauenspital sowie an einer Sichtschutzwand bei der alten Frauenklinik des Inselspitals je ein frisches Tag «D.________» in roter, noch nicht eingetrockne- ter Farbe festgestellt werden. Die von der Kriminaltechnik durchgeführte Auswer- tung ergab, dass die Farbe aus der beim Beschwerdeführer sichergestellten Spraydose sowie der von den beiden Tags entnommenen Farbanhaftungen mikro- skopisch und analytisch übereinstimmten. Anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2021 machte der Beschwerdeführer zum grössten Teil von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Bei der anschliessend am Domizil des Be- schwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung stellten die Polizeibeamten in dessen Zimmer einige Blätter und Hefte mit Graffitis und im Keller eine grosse An- zahl an Spraydosen fest. Der Beschwerdeführer soll angegeben haben, dass er im Rahmen von Kundenaufträgen legale Graffitis anbringe. Laut Angaben der Kantonspolizei soll das Tag «D.________» in der Stadt Bern sowie in der Agglomeration unzählige Male gesprüht worden sein (u.a. auch nach der Einvernahme und der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer). Bis am 27. Januar 2022 seien diesbezüglich 18 Anzeigen bei der Polizei eingegangen, wobei dies nur einem Teil der tatsächlich gesprayten Tags entspreche. 3.2 Am 28. Dezember 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die hier angefochtene er- kennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung. Dies mit der Begrün- dung, dass der Beschwerdeführer dringend der Sachbeschädigung (Graffiti) ver- dächtigt werde. Zwecks Spurenabgleichs sei die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers geeignet. Er sei in unmittelbarer Nähe zu einem frischen Tag «D.________» gesichtet worden und habe eine frisch benutzte Spraydose mit der identischen Farbe wie das Tag bei sich gehabt. Das Tag «D.________» sei bereits etliche Male im Raum der Stadt Bern angebracht worden, weshalb dringend davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits in vergangene ähnliche Delik- te verwickelt gewesen sei, zu deren Aufklärung das zu erstellende DNA-Profil zu- sätzlich dienen könnte. Die Anordnung der WSA-Abnahme und der Profilerstellung erweise sich damit als notwendig und verhältnismässig. 4. 4.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Entgegen des anderslautenden Betreffs in der angefochtenen Verfü- 3 gung werde in Ziff. 1 nicht nur die DNA-Probenahme und die Erstellung eines ent- sprechenden Profils gemäss Art. 255 StPO angeordnet, sondern auch die erken- nungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO. Die Anordnung der erken- nungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werde jedoch mit keinem Wort begründet, was klarerweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Dem schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 an. 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechen- schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 und 141 IV 249 E. 1.3.1). 4.3 Die angefochtene Verfügung genügt den Mindestanforderungen an die Begrün- dungspflicht nicht, wird doch mit keinem Wort ausgeführt, weshalb sich eine erken- nungsdienstliche Erfassung im Sinn von Art. 260 StPO rechtfertigt. Für den Be- schwerdeführer war somit nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese verfügt worden war. Das rechtliche Gehör wurde mithin verletzt (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 531 vom 29. März 2022 E. 3.3), wie die Ge- neralstaatsanwaltschaft bereits eingeräumt hat. 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kogni- tion wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorlie- genden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme die erkennungsdienstli- che Erfassung hinreichend nachbegründet und der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen seines Replikrechts dazu äussern. 4.5 Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird deshalb vorliegend trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Ent- scheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber – wie die Generalstaatsanwalt- 4 schaft zutreffend ausgeführt hat – im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfol- gen zu berücksichtigen (zum Ganzen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 531 vom 29. März 2022 E. 3 und BK 21 583 vom 4. März 2022 E. 4). 5. 5.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusam- menhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Perso- nen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künfti- ge Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Strafta- ten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA- Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hin- weisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.4 und 141 IV 87 E. 1.4.2, je mit Hinweisen). Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch zur Aufdeckung von Übertretungen angeordnet wer- den kann (BGE 147 I 372 E. 2.1). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfas- sung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und 141 IV 87 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5 mit Hinweis). 5.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO sowie die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO) und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf in- formationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grund- rechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafpro- zessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit ange- strebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die 5 Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). 5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdro- hung an. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.3.1). Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene in vergleichsweise schwer wiegende Delikte verwickelt sein könnte, insbesondere solche gegen Leib und Leben, das Vermögen (Raubüberfäl- le, Einbruchdiebstähle) und die sexuelle Integrität. Es müssen mithin ernsthafte Ge- fahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3). 5.4 Dass mit Art. 260 und Art. 255 StPO eine gesetzliche Grundlage für die erken- nungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung besteht, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Dagegen macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde zunächst geltend, dass mangels objektivierter Anhaltspunkte kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Die Staatsanwaltschaft hätte vor der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung die weiteren Unterlagen, welche die anlässlich seiner Einvernahme gemachten Vorhalte objektiveren würden, abwarten sollen, zumal keine zeitliche Dringlichkeit vorgelegen habe. Es sei davon auszugehen, dass durch die angeordneten Zwangsmassnahmen erst der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründet werden soll. Nach Einsicht in den von der Staatsanwaltschaft nachgereichten An- zeigerapport vom 27. Januar 2022 rügt der Beschwerdeführer das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts indes nicht mehr. Weiter moniert er, dass in der ange- fochtenen Verfügung unbegründet geblieben sei, weshalb die Zwangsmassnahme zur Aufklärung der Anlasstat hilfreich sei, lägen doch keine Hinweise dafür vor, dass Spuren gesichert worden wären, welche mit denjenigen des Beschwerdefüh- rers abgeglichen werden könnten. Bezüglich angeblicher Verwicklung in weitere 6 Delikte hält er dafür, dass zum einen keine erheblichen und konkreten Anhalts- punkte für weitere Delikte vorliegen würden, zum anderen bezüglich dieser mut- masslichen Delikte die von der Rechtsprechung geforderte Deliktsschwere fehle. Unter anderem sei nicht belegt, dass das Tag «D.________» bereits etliche Male im Raum Bern angebracht worden sei. Selbst wenn dem so wäre, hiesse dies noch lange nicht, dass er etwas damit zu tun habe oder es sich bei diesen über solche von grösserem Ausmass handeln würde. Es gebe eine Vielzahl von Menschen, die sprayen würden. Ausserdem sei er nicht vorbestraft und habe anlässlich der Haus- durchsuchung nichts sichergestellt werden können. Die angeordnete Zwangs- massnahme sei somit auch nicht verhältnismässig. Betreffend die vom Bundesge- richt geforderte Deliktschwere müsse festgehalten werden, dass der von der Gene- ralstaatsanwaltschaft geltend gemachte mutmassliche Sachschaden von CHF 4'600.00 zu hoch sei. Der Schaden dürfte effektiv massiv tiefer ausfallen. Ins- besondere das Tag, welches an einer mobilen, temporären Baustellensichtschutz- wand angebracht worden sei, dürfte ohne grossen Zeit- und Materialaufwand ent- fernt, übermalt oder ersetzt werden können. Der angebliche Schaden von ca. CHF 2’000.00 sei denn auch nicht von der Privatklägerin beziffert oder belegt, son- dern offenbar von der Kantonspolizei Bern mehr als grosszügig geschätzt worden. Auch der angebliche Schaden des Tags an der Stützmauer neben der Frauenklinik sei von der Privatklägerin nicht belegt und mit ca. CHF 2'600.00 ebenfalls massiv überhöht, zumal die ganze Wand versprayt sei. Zudem gehe aus den dem Anzei- gerapport vom 27. Januar 2022 beigelegten Fotos hervor, dass es sich bei den beiden inkriminierten Tags lediglich um eine verhältnismässig kleine und an einer mobilen, temporären Baustellensichtschutzwand bzw. an einer bereits massiv ver- sprayten bzw. beschädigten Stützwand angebrachte einfarbige, einschichtige Si- gnatur der sprayenden Person handle, die einfach wieder entfernt werden könne, und nicht etwa um ein mehrfarbiges, mehrschichtiges und aufwändiges Wandbild. Der Sachschaden dürfte höchstens wenige hundert Franken betragen, mithin sogar im Bereich eines geringfügigen Vermögensdelikts, also einer Übertretung, liegen. Der von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Beschluss der Beschwerdekam- mer BK 21 168 vom 1. Juli 2021, dem eine von fünf Personen vermutungsweise aufwändig versprayte Zugskomposition zugrunde gelegen habe (mit einem Sach- schaden von knapp CHF 5'000.00), sei vorliegend nicht einschlägig. Vorliegend würden die Tags Bagatellcharakter aufweisen. 5.5 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass mit Blick auf die betref- fend das Tag «D.________» erfolgten Anzeigen und weitere Anbringungen des vorgenannten Schriftzugs erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begangen habe, zumal es sich bei Sprayereien und Tags notorisch nicht um Einzeltaten handle, sondern diese der Verbreitung von gesellschaftspolitischen oder auch bloss künstlerischen Botschaf- ten dienten und davon lebten, an mehreren Orten sichtbar gemacht zu werden. Beim Sprayen handle es sich um einen Zeitvertreib, welcher die (zuweilen fortge- setzte) Sachbeschädigung von öffentlichem und privatem Eigentum zur eigenen Selbstverwirklichung zum Gegenstand habe. Mithin sei eine Schädigung anderer regelmässig nicht nur Nebenerscheinung, sondern Beweggrund, zumal hinreichend Gelegenheiten bestehen würden, diesem Hobby auf legale Art und Weise zu frö- 7 nen. Die Anlasstat müsse aus diesen Gründen als sozialschädlich und rücksichts- los bezeichnet werden. Unbesehen davon, dass der Sachschaden vorliegend «le- diglich» CHF 4’600 betragen haben soll, könne das vorgeworfene Delikt auch ein Vielfaches an Schaden verursachen bzw. den qualifizierten Tatbestand der Sach- beschädigung (Sachschaden von mehr als CHF 10'000.00) erfüllen. Es sei somit nach dem Gesagten von Delikten einer gewissen Schwere auszugehen. Im Übri- gen seien die durch eine erkennungsdienstliche Erfassung gewonnenen Daten grundsätzlich zur Aufklärung weiterer Delikte geeignet und auch erforderlich sowie angesichts des nur leichten Grundrechtseingriffs für den Beschwerdeführer zumut- bar. 5.6 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers liegt durchaus ein hinreichender Tatverdacht vor. Dieser ergibt sich ohne Weiteres aus dem Anzeigerapport vom 27. Januar 2022, insbesondere aus dem Abgleich der Farbe aus der vom Be- schwerdeführer mitgeführten Sprühdose sowie den sichergestellten Farbanhaftun- gen der Tags. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, schadet der Umstand, dass der Anzeigerapport zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht vorgelegen hat, nicht (vgl. BK 21 168 vom 1. Juli 2021 E. 6). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass der an- gefochtenen Verfügung nicht bis zum Eintreffen des Anzeigerapports zugewartet hat. 5.7 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die DNA-Profilerstellung und die erkennungsdienstliche Erfassung (Foto; Dakty) für die Aufklärung der Anlass- taten nicht nötig ist. In den Akten lassen sich keine Hinweise dafür finden, dass DNA-Spuren oder Fingerabdrücke gesichert worden wären, die mit dem Be- schwerdeführer abgeglichen werden könnten. Dass die vom Beschwerdeführer mitgeführte Spraydose ihm gehört hat, wird nicht bestritten. Weiter wird nicht gel- tend gemacht, dass die Sachbeschädigungen von Videokameras aufgezeichnet worden wären oder Zeugen die Tat beobachtet hätten. 5.8 Die Anordnung sowohl der erkennungsdienstlichen Erfassung als auch der WSA- Abnahme und DNA-Profilerstellung lässt sich allerdings im Hinblick auf die Auf- klärung weiterer Delikte rechtfertigen. Auch wenn der Beschwerdeführer über einen blanken Strafregisterauszug verfügt, sich somit in der Vergangenheit in strafrechtli- cher Hinsicht nicht der Sachbeschädigung zu verantworten hatte, bestehen vorlie- gend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er künftig in weitere Delik- te gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Wie erwähnt (E. 5.3 hiervor), schliesst Vorstrafenlosigkeit die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfas- sung nicht aus. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ferner aus dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchungen keine Ge- genstände sichergestellt worden sind. Unbestrittenermassen hat die Polizei fest- stellen können, dass der Beschwerdeführer über Blätter und Hefte mit Graffitis und etliche Spraydosen verfügt. Gemäss glaubwürdigen Angaben der Kantonspolizei Bern im Anzeigerapport vom 27. Januar 2022 soll das Tag «D.________» bereits etliche Male im Raum Bern angebracht worden sein. Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass Personen, welche Tags anbringen, dies als eine Kunstform verstehen und es im Sinn einer 8 Individualisierung darum geht, ein Markenzeichen zu entwickeln, welches an mög- lichst vielen Orten angebracht wird (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Tatortnähe angehalten wurde, die von ihm mitgeführte Spraydose am Sprühkopf nicht eingetrocknete Farbe aufgewiesen hat- te, die Farbe aus der Spraydose und die von den beiden Tags sichergestellten – damals nicht eingetrockneten – Farbanhaftungen mikroskopisch und analytisch übereinstimmen und anlässlich der Hausdurchsuchung Blätter und Hefte mit Graffi- tis und eine grosse Anzahl an Spraydosen festgestellt wurden, kann mit ausrei- chender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde- führer auch für andere Sprayereien entsprechender Tags (zumindest mit- )verantwortlich ist. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, handelt es sich bei Sprayereien und Tags notorisch nicht um Einzeltaten. Diese dienen der Verbreitung von gesellschaftspolitischen oder auch bloss künstlerischen Botschaf- ten und leben davon, an mehreren Orten sichtbar gemacht zu werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 168 vom 1. Juli 2021 E. 11.1). Damit liegen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die erhöhte Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer in andere – vergangene/oder künftige – Sachbe- schädigungen verwickelt sein könnte. Dass auch andere Personen das Tag «D.________» angebracht haben könnten, ändert daran nichts. Bezüglich der an- lässlich der Hausdurchsuchung gemachten Feststellungen (Blätter/Hefte mit Graffi- tis und etliche Spraydosen) soll der Beschwerdeführer angegeben haben, dass er Kundenaufträge ausführe und so legale Graffitis anbringen würde (Anzeigerapport vom 27. Januar 2022, S. 3). Obschon es ein Leichtes wäre, entsprechende Aufträ- ge zu belegen, hat der Beschwerdeführer sich bisher nicht mehr dazu geäussert. Auch auf den anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2021 gemachten Vorhalt, wonach er anlässlich der Anhaltung der Polizei gegenüber angegeben ha- be, vorgängig an einem legalen Ort gesprayt zu haben, machte er keine sachdien- lichen Angaben. Er gab lediglich zu Protokoll, dass seine Kollegin dies gesagt habe (Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2021, Z. 30-32). Vor diesem Hintergrund kann zumindest derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Be- schwerdeführer auf das Anbringen legaler Graffitis beschränkt. Bezüglich der geforderten Deliktsschwere ist festzuhalten, dass dem Beschwerde- führer zwar keine Delikte gegen die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität vorgeworfen werden. Dies schliesst eine erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profilerstellung indes nicht von vornherein aus. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung können drohende Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien die geforderte Deliktsschwere erfüllen, selbst wenn sie Antragsde- likte darstellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4). Ein Sprayer überlegt sich in der Regel nicht, welchen Schaden er anrichten wird. Er nimmt in Kauf, dass der Schaden grösser ist, womit ein Vorsatz auf Ge- ringfügigkeit zu verneinen ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.5 mit Hinweisen). Davon ist auch hier auszugehen. Das Tag «D.________» wurde (mutmasslich vom Beschwerdeführer) zum einen an einer bereits versprayten Stützmauer angebracht. Zum anderen soll er dasselbe Tag auch an einem Baustellensichtschutz des Frauenspitals gesprayt haben. Dem 9 diesbezüglich dem Anzeigerapport beigelegten Foto mit dem Teilausschnitt des fraglichen Baustellensichtschutzes, welcher im Übrigen mit dem Namen der betrof- fenen Klinik (u.a. Frauenklinik Maternité; Universitätsspital Bern) bedruckt ist, kön- nen keine weiteren Sprayereien entnommen werden. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer «lediglich» bereits versprayte Untergründe besprayen würde. Die beiden an zwei unterschiedlichen Orten ge- sprayten Tags erlauben ferner den Schluss, dass sie wahllos angebracht worden sind. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die konkreten und erheblichen An- haltspunkte, dass der Beschwerdeführer auch künftig Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien verursachen könnte, muss ungeachtet des im vorliegenden Ver- fahren verursachten Sachschadens – der im Übrigen selbst bei tieferer Bezifferung längstens nicht mehr als Lappalie hingestellt werden kann – konkret befürchtet werden, dass künftig auch ein weitaus grösserer Schaden – allenfalls in seiner Ge- samtheit – verursacht werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 263). Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter von Bedeutung, dass die in den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 168 vom 1. Juli 2021 und 21 116 vom 18. Juni 2021 zugrunde liegenden Sachbeschädigungen an Zugwagons begangen worden sind und vermu- tungsweise einen grösseren Schaden verursacht worden ist. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte sich vorliegend – anders als im Be- schluss BK 18 80 vom 10. April 2018 – nicht um mehrere Quadratmeter grosse Sprayereien gehandelt. Insgesamt ist daher von einer gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöhten Wahrscheinlichkeit für weitere Delikte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtspre- chung geforderten Schwere auszugehen. 5.9 Bei der Sachbeschädigung durch Sprayereien handelt es sich um ein Delikt, wel- ches – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt werden kann. Folglich ist die angeordnete Zwangs- massnahme geeignet, mögliche künftige Delikte des Beschwerdeführers aufzu- klären. Dasselbe gilt für die Erstellung des Signalements und die Abnahme von Fingerabdrücken. Diese können regelmässig zur Aufklärung von ähnlichen Delikten beitragen, auch zumal einschlägige Tatorte häufig videoüberwacht sind. Da viele Sprayer-Delikte unaufgeklärt bleiben, ist der Abgleich in diesem Sinn auch erforder- lich. Mildere Mittel, um das öffentliche Interesse – das Funktionieren der Straf- rechtspflege – zu befriedigen, sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist die angeordnete Zwangsmassnahme auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig im engeren Sinn zu beurteilen. Die Bedeutung der Straftaten und das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien rechtfertigen die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Die DNA-Profilerstellung zwecks Auf- klärung künftiger Delikte ist demnach insgesamt verhältnismässig. Gleiches gilt für die erkennungsdienstliche Erfassung. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung zur Aufklärung allfälliger weiterer – vergangener oder künftiger – Straftaten geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinn von Art. 36 Abs. 3 BV ist. 10 Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 255 Abs. 1 Bst. a resp. Art. 260 StPO sind erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, aufzuerlegen. Ein Drittel der Kosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern für seine Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten. Diese wird ge- stützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte und knapp noch nicht zu beanstandende Kostennote vom 8. April 2022 auf CHF 845.55 bestimmt (inkl. Aus- lagen und MWST; 1/3 der geltend gemachten Entschädigung) und mit den aufer- legten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wor- den ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von CHF 845.55 zugesprochen. Diese wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, weshalb ihm noch CHF 45.55 aus- zuzahlen sind. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 26. April 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12